Anforderungen an die Verpackung
Das Oberlandesgericht München hat vor kurzem entschieden, dass ein Frachtführer leichtfertig einen Schaden verursacht hat, wenn er die offenkundigen Hinweise auf der Verpackung des Versenders nicht beachtet.
Es handelte sich um den Transport von Medizinprodukten, bei denen die Kartons mit der Aufschrift „ Vorsicht! Medizinische Produkte“ versehen waren und ein Regenschirmsymbol aufwiesen. Tatsächlich kamen die Kartons stark durchfeuchtet an. Trotz weiterer Innenverpackungen ging das Gericht zum einen von einem Totalschaden aus, stellte zum anderen aber auch fest, dass auf Seiten des Frachtführers leichtfertig gehandelt wurde, weil dieser durch unvorsichtige Behandlung der Kartons, die offensichtlich zumindest zwischendurch in einer Pfütze gestanden hatten, den Schaden verursacht hatte.
Dabei ging das Gericht davon aus, dass mit der Darstellung der Verpackungshinweise einerseits und dem Aufzeigen des Schadensbildes andererseits der Geschädigte seiner Darlegungslast für den Anspruch auf vollen Schadenersatz bereits genügt habe. Insofern bekam der Frachtführer die sekundäre Darlegungslast, deren er nicht nachkommen konnte.