Die Versenderhaftung gemäß § 414 HGB
Nicht nur der Frachtführer haftet gegenüber seinem Auftraggeber, manchmal auch gegenüber einem Empfänger, sondern auch der Versender bzw. Auftraggeber haftet gegenüber einem Frachtführer. Die Haftung bezieht sich insbesondere auf eine falsche Verpackung oder Kennzeichnung, unrichtige Angaben im Frachtbrief oder vor allen Dingen fehlende Angaben, zum Beispiel betreffend Gefahrgut, eine drohende Kontamination oder Ähnliches.
Diese Haftung war bis zum Jahre 2013 allein schon deshalb ein untergeordneter Gesichtspunkt, weil sie parallel zur Haftung des Frachtführers auf 8,33 SZR/KG der betroffenen Ware beschränkt war.
Mit den Reformgesetzen in 2013 ist diese Haftung aber nunmehr unbeschränkt und das erfordert jetzt doch eine Abwägung der Risiken, die im Raum stehen. Das dramatischste Risiko ist vermutlich die falsche oder fehlende Gewichtsangabe. Diese hat in der Schifffahrt schon zu solchen Schwierigkeiten geführt, dass auf internationaler Ebene durch die SOLAS-Vorgabe jetzt die Angabe zum Gewicht von Containern zwingend geworden ist. Es bedeutet aber umgekehrt, dass die fehlerhafte Gewichtsangabe durchaus zum Beispiel zum Kentern eines Schiffes führen kann, auch zum Unfall eines LKWs. Das würde dann bedeuten, dass ein Versender für die Ware Dritter, die auf dem entsprechenden Fahrzeug mitgeführt wurde, haftet, für das Fahrzeug selbst respektive für die Besatzung. Der Worst Case ist also eine ungeheuer weitreichende Haftung.
Als Gegenstück zu dieser unbeschränkten Haftung hat der Gesetzgeber aber zugelassen, dass Beschränkungen dieser Haftung möglich sind. Die Regelung in § 449 HGB unterteilt dabei zwischen Beschränkungen zum Grunde der Haftung und zur Höhe der Haftung. Während die Beschränkungen zum Grunde der Haftung nur in einem eingeschränkten formalen Rahmen zulässig sind, können die Beschränkungen zur Höhe in jeder Form, also auch per AGB vereinbart werden. Ein Beispiel dafür sind die neuen ADSp 2017, die diese Versenderhaftung auf 200.000 € beschränken.