Transport & Logistik
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Lebensmittellogistik

2 Aspekte:  Kühltemperatur und Mindesthaltbarkeitsdatum

Viele Lebensmittel, insbesondere Frischeprodukte bedürfen einer Kühlkette, müssen also durchgehend in einem bestimmten Temperaturbereich geführt werden, vom Lieferanten angefangen bis zum Empfänger. Das setzt schon ganz zu Beginn ein, dass ein Lieferant eine ausreichende Vorkühlung sicherstellen muss und nicht an einer Rampe die Güter bereits zu warm werden, im Winter vielleicht auch zu kalt. Gegebenenfalls hat ein Dienstleister dann mit Stichproben, sogar Kerntemperaturproben mit kalibrierten Messgeräten Stichproben zu machen, um dies sicherzustellen. Es sollte dann gemeinsam geprüft werden, ob eine ausreichende Vorkühlung des Fahrzeuges besteht, das Klimagerät ausreichend Kraftstoff hat, die Verpackung ausreichend ist, bevor überhaupt der Transport beginnt. Die nächste Frage ist die IT Struktur, denn die Zusammenführung zwischen den Sendungsdaten der einzelnen Produkte und dem Temperaturverlauf über vielleicht sogar mehrere Transportstrecken ist schwierig. Es muss eine Temperatursicherheit bei möglichen Umschlagshandlungen hergestellt werden und letztlich muss auch wieder bei der Anlieferung eine entsprechende Temperaturkontrolle erfolgen, manche Empfänger möchten sogar den Nachweis eines Temperaturverlaufes während des Transportprozesses einsehen. Die Anforderungen an die Technik, von dem Messfühler über die Geräte zur Durchführung von Stichproben, Temperaturmessungen bis zur Temperaturdokumentation sind also vielfältig. 

Je temperaturempfindlicher die Produkte sind, umso wichtiger ist die Einhaltung der Kühlkette und entsprechend umso präziser muss die Regelung sein, die für den Ablauf dieses Transportes getroffen wird.

 Bei der Einhaltung des MHD ist die tatsächlich schwierige rechtliche Frage, was denn geschieht, wenn durch eine Verspätung einer Anlieferung die Frist bis zum Ablauf eines MHD verkürzt ist. Gesetzliche Regelungen dazu gibt es nicht, Tendenzen in der Rechtsprechung geben Anlass zu der Annahme, dass eine solche Verkürzung durchaus als ein Substanzschaden der Ware, also eine Beschädigung angesehen werden kann. Das sollte man aber im Vertrag regeln. Die nächste Frage ist dann, was denn tatsächlich der Schadensbetrag ist, wenn eine Verwertungszeit verkürzt wurde. Auch hierfür fehlen genaue gesetzliche Ansätze mit der Konsequenz, dass sich auch hier eine pauschale Schadensregelung im Vertrag anbietet. Meistens sind Verzögerungen von bis zu 48 Stunden unproblematisch, abgesehen natürlich insbesondere von Fleisch- und Wurstwaren. 

Letztlich erfordern diese Abwicklungen eine möglichst einvernehmliche, gleichzeitig aber auch präzise Regelung zwischen den Parteien, die im Verlauf des Vertrages Streitigkeiten zu vermeiden hilft.