Leistungsabsagen im Logistikmarkt wegen der Corona Pandemie
Im Augenblick ist in der Logistik die Frage relevant, wieweit sich insbesondere Dienstleister darauf berufen können, dass wegen der Maßnahmen im Rahmen des Corona-Virus Leistungen abgesagt werden können.
Dies ist vorab eine persönliche Einschätzung, selbstverständlich an rechtlichen Ausgangspunkte und orientiert, in dem Sinne aber keine gutachterliche Stellungnahme.
Aus unserer Sicht sind drei Szenarien zu unterscheiden zur Frage, ob wegen der Pandemie eine Leistung eingestellt werden kann:
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Ein relativ klarer Fall ist die Situation, dass aufgrund einer Vorgabe einer Behörde ein Betrieb, insbesondere ein Lagerstandort geschlossen werden muss. Auch die Schließung einer Grenze für den Warenverkehr ist eine eindeutige behördliche Maßnahme, die rechtlich gesprochen eine höhere Gewalt darstellt und damit von der Leistung befreit. Es muss aber auch hinzugefügt werden, dass damit auch der Anspruch auf das Entgelt entfällt.
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Schwieriger ist die Einschätzung, wenn dem Dienstleister Leute fehlen, weil sie zum Beispiel den Empfehlungen des Bundesgesundheitsministeriums folgen und nach Auslandsaufenthalten sich selbst in Quarantäne begeben. Wenn dem Dienstleister jetzt das Personal fehlt, die Dienstleistungen zu erfüllen, so ist nach unserer Einschätzung das auch noch höhere Gewalt: die Ursache kommt von außen und es ist eine Risiko für Leib und Leben, das der Dienstleister als solches nicht beeinflussen kann. Da die Situation offen ist, empfehlen wir hier bilaterale Absprachen, um eine Leistungserbringung priorisiert abzuwickeln.
- Der dritte Fall betrifft die Situation, in der der Dienstleister selbst aus bestimmten Gründen entscheidet, seinen Betrieb ganz oder zum Teil einzustellen. Das halten wir nicht für einen Anlass, von höherer Gewalt zu sprechen. Es sind keine konkreten Indikatoren für dieses zusätzliche Risiko gegeben, dann würde beispielsweise auch eine Grippeepidemie ausreichen, eine Leistung zu reduzieren. Der Dienstleister bliebe leistungspflichtig. Verweigert er die Leistung, läge ein Fall der Nichterfüllung seiner Pflichten vor, mit der Konsequenz, dass er uneingeschränkt haftbar wäre, nicht nur der eingeschränkten Transporthaftung unterliegt.
In jedem Fall ist der Dienstleister verpflichtet, den Kunden sofort zu informieren, falls sich ein Leistungsausfall abzeichnet.