OLG Karlsruhe zum Palettentausch
Das OLG Karlsruhe hat in einer Entscheidung vom Dezember 2017 (Aktenzeichen 9 U 18/16) festgehalten, dass ein Palettentauschvertrag auch durch eine langjährige Vertragspraxis und damit konkludent geschlossen werden kann. Die Parteien hatten durchaus einen schriftlichen Vertrag über die Erbringung der Transportleistungen abgeschlossen, darin aber den Palettentausch wohl nicht geregelt. Tatsächlich wurden die Transportaufträge über mehr als 20 Jahre lang abgewickelt und dabei spielte sich ein Verfahren zur Übergabe sowohl auf Europaletten als auch in Gitterboxen ein, das das Gericht letztlich als eine vertragliche Abrede zwischen den Parteien wertete. Die Ladehilfsmittel wurden getauscht, dazu erschien monatlich eine Kontenabrechnung der Auftraggeberin, die auch abgestimmt wurde. Rückstände wurden zwischendurch durch die entsprechende Einbringung von Paletten und Gitterboxen ausgeglichen. Diese Rechtspraxis genügte dem Oberlandesgericht, um daraus einen wirksamen Tauschvertrag zwischen den Parteien zu folgern, der auch entsprechend das Unternehmen, das die Rückgabe der Paletten und Gitterboxen schuldete, nachträglich zum Schadenersatz verpflichtete.
Das Urteil ist deshalb beachtenswert, weil damit tatsächlich die tägliche Praxis das rechtliche Verhältnis zwischen den Parteien über die Bewegung der Ladehilfsmittel prägt und gar determiniert.