Schaden und Mindesthaltbarkeit bei Lebensmitteltransporten
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat im November 2019 eine Entscheidung gefällt, die an zwei Punkten insbesondere für Lebensmitteltransporte von weitreichender Bedeutung sein kann, sollte sie allgemeine Verbreitung finden:
Zum einen stellt das Gericht fest, dass bei einer kaufrechtlich vereinbarten Restlaufzeit von 21 Tagen für frische Produkte der Verlust von 3-4 Tagen an Restlaufzeit durch eine Transportverzögerung den Empfänger vollumfänglich berechtigt, die Annahme der Ware zu verweigern. - Eine Rücknahme der Ware durch den Versender kam aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles nicht in Betracht.
Zum zweiten kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass diese Annahmeverweigerung des Empfängers dazu führt, dass die Ware als verloren betrachtet wird. Es erübrigt sich also die Frage, ob ein Substanzschaden eintritt oder dies nur eine Verspätung nach sich zieht. Der Schaden wird automatisch als Verlust betrachtet und ist entsprechend zu regulieren.
Es scheint so zu sein, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH eingereicht, diese aber wohl abgelehnt wurde.
In dem entschiedenen Fall kam noch hinzu, dass die Verzögerung in der Auslieferung dadurch eintrat, dass die Ware am Lager einen Tag stehen geblieben war. Daraus folgerte das Gericht auch auf eine Leichtfertigkeit und verurteilte entsprechend zum vollumfänglichen Schadenersatz.
Die Konsequenzen sind für Transportdienstleister sehr weitreichend, für den Lebensmittelhandel ausgesprochen günstig. Es bleibt abzuwarten, wie weitere Urteile insbesondere der Oberlandesgerichte solche Konstellationen bewerten.