Schadenabwicklung bei Beschädigung und gleichzeitiger Verspätung
In einer neuen Entscheidung eines Oberlandesgerichtes ist jetzt ausdrücklich festgehalten worden, dass grundsätzlich eine Beschädigung neben einer Verspätung geltend gemacht werden kann. Die Voraussetzung ist allerdings, dass die Ursache für den Schaden einerseits und die Verspätung andererseits unterschiedlich sind. Hier war im Rahmen eines Beladevorganges die Ware bereits beschädigt worden, gleichzeitig erfolgte die Auslieferung durch einen Organisationsfehler deutlich verspätet.
Das Gericht ließ es zu, dass beide Schäden unabhängig voneinander geltend gemacht wurden, wobei aber jeweils der Versender die unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen nachzuweisen hatte. Dabei wurde für den Verspätungsschaden vom Gericht ausdrücklich akzeptiert, dass ein Deckungskauf erforderlich wurde, dessen Mehrkosten entsprechend einen Schaden darstellten, den der Versender dann über die Verspätungshaftung geltend machen konnte.