Transport & Logistik
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Branchenschwerpunkt Straßentransport - Organisation der Ladungssicherung

8. September 2017 von Dr. Marcus Schriefers, M.C.L.

Der rechtliche Ausgangspunkt

Hier sind zwei Bereiche zu beachten, nämlich zum einen die straßen-verkehrsrechtliche Anforderung, dass sowohl der Versender als auch Fahrer für die Sicherung der Ladung verantwortlich sind, gleichzeitig der frachtrechtliche Ausgangspunkt, nachdem der Verlader die Ladungssicherung zu übernehmen hat. Vertraglich ist es häufig genug so, dass der Verlader und Auftraggeber die Aufgabe auf den Frachtführer überträgt, gleichzeitig aber in der Praxis die Verladung vollständig durch den Auftraggeber durchgeführt wird und damit dem Fahrer meist gar keine Möglichkeit bleibt, eine Ladungssicherung auch nur zu kontrollieren.

Der organisatorische Ausgangspunkt

Logistische Regelungen sollten sich an der praktischen Handhabung orientieren. Entscheidend sollte sein, was praktisch tatsächlich umsetzbar ist und wie es gehandhabt wird. Die Ladungssicherungsmittel stellt regelmäßig ein Frachtführer. Erfolgt jetzt auch die Verladung selbst durch den Fahrer, weil ihm der Auftraggeber zum Beispiel die entsprechenden Hilfsmittel zur Verfügung stellt, dann ist es sinnvoll und gerechtfertigt, dem Frachtführer auch die Verantwortung für die Ladungssicherung zu übertragen. Wird aber die Verladung alleine vom Versender durchgeführt, kann ein Fahrer allenfalls eine Ladungssicherung durch das Personal des Versenders überwachen, wenn man ihm dazu auch die Gelegenheit gibt, er also beispielsweise überhaupt den Vorgang von der Rampe aus das beobachten kann. Ist er auch von dieser Beobachtung ausgeschlossen, wird dem Verlader auch die vertragliche Verantwortung der Ladungssicherung auf den Fahrer nach den Grundsätzen der Rechtsprechung in Deutschland nicht helfen.

Besonderheiten der Ladungssicherung

Zu beachten ist auch, dass der Frachtführer häufig die Besonderheiten einer Ladung, die er übernimmt, im Rahmen der Ladungssicherung nicht oder nur schlecht beurteilen kann. Die Behandlung von Fensterrahmen, die auf Gestellen transportiert werden, Getränkekisten und Maschinenteilen ist in der Ladungssicherung höchst unterschiedlich und der Verlader hat hier üblicherweise einen deutlichen Wissensvorsprung, den er auch einsetzen sollte. Entweder übernimmt der Verlader dann tatsächlich verantwortlich die Beladung und Ladungssicherung selbst oder aber er vermittelt dem Frachtführer die für diese Fracht notwendigen Anforderungen, nach denen dieser sich dann zu richten hat.

Kontrolle der Ladungssicherung

Da letztlich aber öffentlich-rechtlich für beide Seiten, Verlader wie Fahrer, die Verantwortung nicht abdingbar ist, sollte organisatorisch darauf geachtet sein, dass es eine Kontrolle der Durchführung einer Ladungssicherung vor Abfahrt des Fahrzeuges gibt, die möglichst auch dokumentiert ist. Hier stellt sich natürlich die kritische Frage zwischen Aufwand und Nutzen. Je schwieriger und empfindlicher das Gut ist, umso wertvoller ist die Kontrolle. Die standardisierte Form der Kontrolle in Form der Anbringung eines Stempels oder des Setzen eines Kreuzchen auf einem Frachtpapier ist häufig weder im Bußgeldverfahren noch im zivilrechtlichen Schadensprozess hilfreich, das muss im Einzelfall abgewogen werden.

Vorgaben für die Ladungssicherung

Hier sind natürlich die entsprechenden DIN Normen zu beachten, sehr viel schwieriger zu beantworten ist aber schon die Frage, ob es sinnvoll ist, einzelne verbandsspezifische Vorgaben zur Grundlage zu machen oder gar eigene Vorgaben für das besondere Ladungsgut zu entwickeln und sie dann auch dem Dienstleister vorzugeben. Die Schwierigkeit für den Verlader ist darin begründet, dass mit diesen Vorgaben ein Standard gesetzt wird, der vertraglich wirksam ist. Hält sich der Dienstleister an diese Vorgaben und entsteht dadurch ein Schaden, dann ist der Dienstleister von einer Haftung befreit.