Transport & Logistik
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Kündigung von Rahmenverträgen

9. September 2019 von Dr. Marcus Schriefers, M.C.L.

Rahmenverträge sind in der Logistik fast ein Regelfall, gleichgültig ob es den Transport oder die Lagerung betrifft. Rahmenvertrag bedeutet, dass die Parteien sich darauf verständigen, dass nach dem vorgegebenen Rahmen die jeweiligen Einzelaufträge, die erteilt werden, abzuwickeln sind.

Häufiger zu Streit führt die Frage, was geschieht, wenn eine Partei einen solchen Rahmenvertrag außerordentlich, insbesondere kurzfristig beendet, ohne dass dafür die andere Partei einen Grund gegeben hat. Zwar ist es rechtlich anerkannt, dass der Rahmenvertrag im Regelfall nicht zulässt, dass man auf den Abschluss eines Einzelvertrages klagen kann. Ist also nicht eine Exklusivität für die Auftragserteilung und umgekehrt eine Pflicht zur Abwicklung aller Aufträge vereinbart, kann der Logistikdienstleister zum Beispiel eine Auftragserteilung ablehnen, weil er gerade keine weitere Lagerfläche zur Verfügung hat.

In Anbetracht der knappen Ressourcen gerade im Transportbereich kommt es aber in letzter Zeit häufiger vor, dass gerade Transportrahmenverträge einfach unvermittelt beendet werden, weil ein anderer Kunde deutlich höhere Frachten anbietet.

Hierzu hat allerdings der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 1999 entschieden, dass eine solche grundlose sofortige Beendigung eines Rahmenvertrages sehr wohl die andere Seite zu einem Schadenersatz berechtigt. Die kündigende Partei muss also vergegenwärtigen, dass die andere Seite entweder einen entgangenen Gewinn oder aber erhöhte Kosten für die Durchführung der Leistung durch Dritte als Schaden geltend macht. Die Frage der Höhe der Entschädigung ist sicherlich nicht immer einfach zu beantworten. Wie weit treffen Schadenminderungspflichten, wie weit sind eingegangene Kosten marktgerecht. Trotzdem muss im Grundsatz wohl festgehalten werden, dass die Aufwendungen, die erforderlich sind, damit Dritte die notwendigen Arbeiten, die jetzt verweigert werden, durchführen als Schaden so lange geltend gemacht werden können, wie jedenfalls die ordentliche Kündigungsfrist des Rahmenvertrages betrug. Je nach Intensität der Zusammenarbeit der Parteien kann das sehr hohe Forderungen nach sich ziehen. Man sollte also sorgfältig überlegen, bevor man auch Rahmenverträge grundlos kurzfristig beendet.