Transport & Logistik
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Bußgelder für Verstöße im Transportbereich im Konzern

18. Dezember 2019 von Fabien Benjamin Wehner, LL.M.

Nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) oder der Straßenverkehrsordnung (StVO) trifft auch den Auftraggeber eines Transports eine nicht unerhebliche transportrechtlich relevante Verantwortung. So darf gemäß des § 7c GüKG ein Auftraggeber einen Frachtvertrag oder Speditionsvertrag nur schließen, wenn der Frachtführer oder Spediteur die im Katalog des § 7c GüKG enthaltenen Voraussetzungen erfüllt. Hierzu gehört z.B. auch die Überprüfung durch den Versender, dass der Frachtführer die Bestimmungen zur Kabotage einhält. Weiß der Auftraggeber oder weiß er fahrlässig nicht, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, droht ihm ein Ordnungswidrigkeitenverfahren. Ähnlich ist es mit der in § 22 StVO enthaltenen Pflicht zur Ladungssicherung.

Ziel muss es daher sein, durch Maßnahmen zu verhindern, dass Unternehmen, die Güter versenden, gar nicht erst zur Verantwortlichkeit herangezogen werden. Einerseits können transportrechtliche Pflichten des Versenders unter bestimmten Voraussetzungen auf den Frachtführer übertragen werden. Darüber hinaus bedarf es einer Betriebsorganisation, die sicherstellt, dass alle notwendigen Anforderungen erfüllt werden, indem eine eindeutige Zuweisung einzelner Aufgaben erfolgt. Eine klare Zuweisung der Verantwortlichkeit und das Delegieren von Aufgaben schützt die Unternehmen und besonders deren Geschäftsführer davor, dass ihnen ein Verstoß vorgeworfen werden kann.

Besondere Bedeutung erlangt der § 130 OWiG, wenn das betroffene Unternehmen in eine Konzernstruktur eingebunden ist und wegen eines Verstoßes im Unternehmen den Verantwortlichen der Unternehmensleitung ein Organisationsverschulden vorgeworfen wird. Insoweit ist nämlich umstritten, ob nicht auch die Muttergesellschaft als Inhaberin und damit die Verantwortlichen der Muttergesellschaft als Verantwortliche herangezogen werden können. Diese Frage ist auch bei transportrechtlichen Verantwortlichkeiten relevant. In der jüngeren Rechtsprechung wird daher die Auffassung vertreten, dass nur dort wo Willensbildung und Handlungsfreiheit nicht durch z.B. Weisungen der Konzernmutter beeinflusst werden, die Verantwortlichkeit zur Einhaltung der betriebsbezogenen Pflichten allein bei der rechtlich selbstständigen Tochtergesellschaft verbleibt.

Letztlich ist es daher zum einen notwendig, dass vertragliche Abreden mit dem Frachtführer getroffen werden und zum anderen eine betriebliche Organisation vorliegt, die sicherstellt, dass Pflichten eindeutig delegiert werden, Aufsichtsmaßnahmen vorgesehen sind und relevante Erlaubnisse und Genehmigungen der Frachtführer regelmäßig kontrolliert werden.