Transport & Logistik
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Tausch von Ladehilfsmitteln

29. Januar 2020 von Fabien Benjamin Wehner, LL.M.

Das LG Düsseldorf hat sich in seinem Urteil vom 06.08.2018 - Az.: 22 S 103/17 - vertieft mit einer Lademitteltauschklausel bzw. Palettenklausel befasst und in Teilen mit der bislang gängigen Rechtsprechung gebrochen. Zum einen beschäftigte sich das Gericht mit der Frage, ob eine in den AGB enthaltene Palettenklausel wirksam Vertragsbestandteil wurde und zum anderen, ob die Klausel nicht den Frachtführer unangemessen benachteiligt.

Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die in einem AGB-Klauselwerk enthaltene streitgegenständliche Klausel wirksam in den Vertrag einbezogen wurde und insbesondere für den Vertragspartner nicht überraschend war. Das Gericht begründet dies u.a. damit, dass im konkreten Fall auf die im Rahmenvertrag enthaltene Palettenklausel ausdrücklich im Transportauftrag hingewiesen wird. Ob es eines solchen Hinweises zur wirksamen Einbeziehung der Palettenklausel stets bedarf, lässt das Gericht offen.

Bis dato vertraten Gerichte die Auffassung, dass eine Palettenklausel, die dem Frachtführer ein Tauschrisiko aufbürdet, grundsätzlich nicht durch AGB wirksam vereinbart werden kann. Insoweit stellte das Gericht nun fest, dass eine pauschale Ablehnung, wie sie in der bisherigen Rechtsprechung vertreten wird, nicht zweckmäßig ist und vertritt die Ansicht, dass eine solche Klausel sehr wohl wirksam vereinbart werden kann. Insbesondere dann, wenn der Frachtführer nicht für Fehlbestände einstehen muss, die er nicht zu vertreten hat, bestehe kein Grund zur Annahme, dass der Frachtführer durch die Klausel unangemessen benachteiligt wird.

Das LG Düsseldorf bestätigt die bislang vorherrschende Rechtsprechung, dass die Wirksamkeit einer Palettenklausel eine zusätzliche Vergütung für den Frachtführer ausweisen muss. Insoweit kam das Gericht nach einer Abwägung zur Überzeugung, dass ein formularmäßiger Hinweis auf die in der Fracht zusätzlich enthaltene Vergütung bereits für die Wirksamkeit genügt. Denn insoweit kann die Art und Weise der Preisbildung nicht vorgeschrieben werden und eine Kontrolle, ob das Tauschrisiko angemessen bei der Fracht berücksichtigt wurde, obliegt nicht dem Gericht. Ferner darf die Klausel keine übersetzte Schadenspauschale sein, sondern den Frachtführer nur verpflichten, die Kosten für die Ersatzbeschaffung zu tragen.

Zuletzt nahm das LG in seinem Urteil in Übereinstimmung mit obergerichtlicher Rechtsprechung an, dass es sich bei einem Palettenkonto um ein Kontokorrentkonto im Sinne des § 355 HGB handelt. Entgegen der in der Literatur teilweise vertretenen Ansicht handele es sich nicht um eine Garantieabrede. Beim Tausch von Europaletten handele es sich um einen Tausch in einem offenen Poolsystem, bei dem kein Interesse daran besteht, dieselben Paletten wiederzuerlangen und ein Eigentumsrecht mit übergeht.

Das Urteil ist allein aufgrund seiner Einzelstellung mit Vorsicht zu genießen. Die Anforderung an die Entgeltlichkeit wird heute weitgehend geteilt, aber die Regelung in AGB ist in der Behandlung durch andere Gerichte offen. Uns erscheint die AGB-Regelung zulässig, denn sie entspricht einer weit verbreiteten praktischen Handhabung und kann daher kaum als überraschend qualifiziert werden und mit entsprechender Vergütung auch nicht als unangemessen.